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   BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12   

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BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12 (https://dejure.org/2012,25214)
BVerwG, Entscheidung vom 09.08.2012 - 6 B 19.12 (https://dejure.org/2012,25214)
BVerwG, Entscheidung vom 09. August 2012 - 6 B 19.12 (https://dejure.org/2012,25214)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1; Bay JAPO § 14
    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens; Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1
    Prüfungsrecht; Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 14 JAPO BY 2003
    Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens; Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Prüflings auf gerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen gegen das Ergebnis eines durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zur Überdenkung der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer

  • rewis.io

    Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens; Rechtsschutz gegen das Ergebnis des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Anspruch eines Prüflings auf gerichtlichen Rechtsschutz bei berufsbezogenen Prüfungen gegen das Ergebnis eines durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zur Überdenkung der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungsinterne Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 83
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von § 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 229 und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des Senats; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 ) dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verfahrens erfüllt wird.

    Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 bzw. S. 261 f. und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34).

    Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 265 f. und vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 35).

    Die Frage, inwieweit gerichtlicher Rechtsschutz darüber hinaus auch gegen die Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (hierzu Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 f. bzw. S. 262) eröffnet sein muss, bedarf hier keiner Klärung.

  • BVerwG, 30.06.1994 - 6 C 4.93

    Notwendigkeit eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens bei Einwendungen gegen

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 137 bzw. S. 261 f. und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34).

    Die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. S. 140 f. bzw. S. 265 f. und vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 35).

    Bei Erhebung substanziierter Einwendungen gegen Prüfungsbewertungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist dieses regelmäßig auf Antrag des Prüflings gemäß § 94 VwGO auszusetzen, sofern eine verwaltungsinterne Kontrolle zu ihnen noch nicht stattgefunden hat (vgl. Urteil vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 34 f.).

    Ist - wie hier - auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten (vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 37 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 23).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von § 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 229 und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des Senats; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 ) dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verfahrens erfüllt wird.

    Das Bundesverfassungsgericht hat es dementsprechend aus der verfahrensrechtlichen Dimension des Grundrechtsschutzes abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    Ist - wie hier - auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung erfüllt, selbst wenn den Prüfern bei Überdenken ihrer Prüfungsbewertung Korrekturfehler unterlaufen sein sollten (vgl. Urteile vom 30. Juni 1994 a.a.O. S. 37 und vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 S. 23).

    (c) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz allerdings dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen (vgl. Urteil vom 14. Juli 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund der im Freistaat Bayern aufgrund von § 14 Bay JAPO geltenden Besonderheit, wonach der - bei berufsbezogenen Prüfungen in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte - Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307 S. 229 und vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 261, seitdem stRspr des Senats; zuvor BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - BVerfGE 84, 34 ) dort nicht eingebettet in ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO, sondern im Rahmen eines isolierten, eigenständig ausgestalteten Verfahrens erfüllt wird.
  • BVerwG, 24.08.1999 - 4 B 72.99

    Prozeßvergleich; Widerrufsvorbehalt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    b) Die von dem Kläger aufgezeigte Frage ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung offenkundig zu verneinen ist (siehe zu diesem prozessrechtlichen Maßstab: Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228 S. 13).
  • BVerwG, 20.02.2012 - 6 B 38.11

    Auslegung der Härtefallklausel im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Erlass

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Beschluss vom 20. Februar 2012 - BVerwG 6 B 38.11 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überprüfung von

    Auszug aus BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12
    Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach diese Fehlerkontrolle ihrerseits einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre (eigene) Fehlerfreiheit zugänglich sein müsste, verkennt diese Funktion und überhöht das "Überdenken" zu einem verselbständigten Rechtsschutzziel, das es seiner grundrechtsdogmatischen Konzeption nach gerade nicht darstellt (vgl. bereits Beschluss vom 10. Juli 1998 - BVerwG 6 B 63.98 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 254/13

    Prof. Dr. Margarita Mathiopoulos verliert Doktorgrad

    BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, juris, Rdn. 5 f.; Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, NVwZ 2013, 83, juris, Rdn. 3 m. w. Nachw.
  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 7 B 21.1412

    Besorgnis der Befangenheit eines Prüfers im Nachprüfungsverfahren

    Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Entscheidungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83 Rn. 5).

    aa) Grundsätzlich kann ein Prüfungsteilnehmer seine im Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO geltend gemachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen dann nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen, wenn der Prüfungsbescheid über das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung - wie hier - unanfechtbar geworden ist (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83; BayVGH, B.v. 8.2.2012 - 7 BV 11.2480 - BeckRS 2012, 50744 Rn. 16).

    Die Bestandskraft des Prüfungsbescheids würde offenkundig unterlaufen, wenn der Prüfling - im Gewande eines Anspruchs auf erneute Bescheidung des Antrags auf Nachprüfung nach § 14 JAPO - nunmehr ein Begehren auf gerichtliche Kontrolle geltend machen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83).

    Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 GG effektiv zu schützen, wirksam erfüllen kann, muss sichergestellt sein, dass eine Durchführung des Verfahrens gegebenenfalls gerichtlich erzwungen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83 Rn. 5, 10).

    Ebenso muss unter Berücksichtigung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet sein, dass die Einhaltung grundlegender Verfahrensregeln, auf deren Einhaltung der Prüfling aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG auch im Nachprüfungsverfahren einen verfassungsrechtlichen Anspruch hat, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (offengelassen in BVerwG, B.v. 9.8.2012 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 18.01.2022 - 6 B 21.21

    Keine selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im

    Es ist in Bayern nicht in das gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayAGVwGO fakultativ zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eröffnete Widerspruchsverfahren gegen den Prüfungsbescheid integriert, sondern als isoliertes, eigenständiges Verfahren ausgestaltet (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 415; VGH München, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 7 BV 11.24 80 - BayVBl. 2012, 473; zu Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayAGVwGO siehe: BVerwG, Beschluss vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 ).

    Der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO steht nicht entgegen, dass eine gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses des Nachprüfungsverfahrens in materieller Hinsicht ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 415).

    Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen Kontrollverfahrens grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird (offen gelassen noch in BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 415).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2015 - 19 A 2820/11

    Promotionsvermittler verliert Doktorgrad

    BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 -, NVwZ-RR 2013, 44, juris, Rdn. 5 f.; Beschluss vom 9. August 2012 - 6 B 19.12 -, NVwZ 2013, 83, juris, Rdn. 3 m. w. Nachw.
  • BVerwG, 14.09.2012 - 6 B 35.12

    Prüfungsrecht; Kausalität von Bewertungsfehlern; Heraufsetzung der Benotung im

    Dies folgt - unabhängig von der generellen Frage, inwieweit der Kläger überhaupt eine gerichtliche Kontrolle der Fehlerfreiheit des Überdenkensverfahrens begehren kann (vgl. hierzu Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 - BA Rn. 8 ff.) - aus den nachstehenden Erwägungen:.

    Auf die generelle Frage, inwieweit der Kläger überhaupt eine gerichtliche Kontrolle der Fehlerfreiheit des Überdenkensverfahrens begehren kann (vgl. hierzu Beschluss vom 9. August 2012 - BVerwG 6 B 19.12 - BA Rn. 8 ff.) und sich das angefochtene Urteil daher gegebenenfalls aus einem anderen Grunde als im Ergebnis offensichtlich richtig erweist (vgl. zur analogen Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 51 m.w.N.), kommt es daher nicht an.

  • VG Ansbach, 12.01.2021 - AN 2 K 20.1383

    Rechtsschutz bzgl. einer behördlichen Verfahrenshandlung im prüfungsrechtlichen

    Bezogen auf die hier in Frage stehende Prüfung des Ersten Juristischen Staatsexamens wird der Anspruch auf Überdenken im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens durch ein eigenständig ausgestaltetes Verfahren nach § 14 JAPO erfüllt (vgl. so zum Ganzen BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 3 ff.).

    Die hieraus folgende Parallelität von verwaltungsinternem Kontrollverfahren und gerichtlichem Verfahren ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 6).

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, dass ausnahmsweise dann um gerichtlichen Rechtsschutz betreffend Überdenkungsverfahren nachgesucht werden kann, wenn sich die Prüfungsbehörde weigert, überhaupt ein solches Verfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 10).

    (i) Hier liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der mit der - soeben dargestellten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 10) ausnahmsweise eine gerichtliche Kontrolle des Überdenkungsverfahrens geboten ist bzw. sein könnte, also im Fall der Weigerung der Prüfungsbehörde, überhaupt ein Überdenkungsverfahren durchzuführen, bzw. im Fall der Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens.

  • VG Ansbach, 11.12.2020 - AN 2 S 20.01382

    Austausch des Zweitkorrektors im prüfungsrechtlichen Überdenkungsverfahren

    Bezogen auf die hier in Frage stehende Prüfung des Ersten Juristischen Staatsexamens wird der Anspruch auf Überdenken im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens durch ein eigenständig ausgestaltetes Verfahren nach § 14 JAPO (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13.10.2003, GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J; vgl. so zum Ganzen BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 3 ff.) erfüllt.

    Die hieraus folgende Parallelität von verwaltungsinternem Kontrollverfahren und gerichtlichem Verfahren ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (so BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 6).

    Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, dass ausnahmsweise dann um gerichtlichen Rechtsschutz betreffend Überdenkungsverfahren nachgesucht werden kann, wenn sich die Prüfungsbehörde weigert, überhaupt ein solches Verfahren durchzuführen (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 10).

    (f) Hier liegt auch keine Fallgestaltung vor, in der mit der - soeben dargestellten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 10) ausnahmsweise eine gerichtliche Kontrolle des Überdenkungsverfahrens geboten ist bzw. sein könnte, also im Fall der Weigerung der Prüfungsbehörde, überhaupt ein Überdenkungsverfahren durchzuführen, bzw. im Fall der Missachtung grundlegender Anforderungen an die Gestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens.

  • VG Würzburg, 31.10.2018 - W 6 K 17.861

    Erfolglose Prüfungsanfechtung nach nicht bestandener Fortbildungsprüfung

    Eine isolierte Bescheidungsklage, mit dem Ziel, (reine) Bewertungsfehler im Überdenkungsverfahren zu korrigieren, ist dagegen nicht zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - NVwZ 2013, 83).

    Dieser Anspruch des Prüflings besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zum Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und erfüllt als verwaltungsinternes Kontrollinstrument eine notwendige Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 5 m.w.N.).

    Eine Ergebnisrichtigkeit des Kontrollverfahrens garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling gerade nicht (BVerwG, B.v. 9.8.2012 - 6 B 19.12 - beck-online, Rn. 8).

  • VG Hamburg, 13.05.2015 - 2 K 189/14

    Bewertung einer Aufsichtsarbeit

    Doch hat das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass einer Entscheidung zu einem isolierten, nicht in das Widerspruchsverfahren eingebetteten Überdenkungsverfahren ausgeführt, dass der Prüfling bei berufsbezogenen Prüfungen keinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen das Ergebnis eines durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zur Überdenkung der Bewertungen seiner Prüfungsleistungen durch den Prüfer hat, da das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nur ein verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle ist (BVerwG, Urt. v. 9.8.2012, 6 B 19/12, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 415, juris Rn. 8, dazu Anm. Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2013 Anm. 2).
  • VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 3 K 15.1425

    Überdenkungsverfahren bei Prüfungsanfechtung

    Da die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen, bei denen dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum verbleibt, nur eingeschränkt erfolgen kann, erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren als Verfahrensgewährleistung eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 5; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 17).

    Ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Verfahren ist daher bei fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Überdenkungsverfahrens auf Antrag des Prüflings - wie hier - gemäß § 94 VwGO auszusetzen, damit unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vorrangig in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Prüfer selbst überdenken können, ob die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertungen berechtigt sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 6; B. v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B. v. 10.7.1998 - 6 B 63/98 - juris Rn. 8; B. v. 2.5.1996 - 6 B 75/96 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.1995 - 6 B 3 /95 - juris Rn. 13; B. v. 15.9.1994 - 6 B 42/94 - juris Rn. 3 f.; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - 10 B 5.11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Notenverbesserung; schriftliche Prüfung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - 5 N 9.17

    Zulassung der Berufung bei Einwänden gegen die gerichtliche Beweiswürdigung;

  • VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1026

    Erfolglose Klage gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.2023 - 9 S 831/22

    Nichtbestehen der zahnärztlichen Prüfung; Ablauf des Prüfungsverfahrens

  • VG Berlin, 01.09.2015 - 3 K 468.13

    Klage gegen Benotung einer Diplomarbeit

  • VG Würzburg, 09.12.2015 - W 2 K 14.960

    Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften

  • OVG Saarland, 08.05.2013 - 2 B 284/13

    Juristische Staatsprüfung: Anspruch auf Einsichtnahme in einen Prüfervermerk

  • OVG Sachsen, 22.06.2020 - 5 B 91/20

    Medizinstudium; Erfolgskontrolle; Leistungsnachweis; Prüfer zugleich als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2020 - 19 A 945/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 19 A 110/19
  • VGH Hessen, 28.07.2016 - 9 A 1362/15

    LEISTUNGSKONTROLLEN; MODULE; MODULPRÜFUNGEN; NORMGEBERISCHES ERMESSEN;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2014 - 14 A 238/12

    Anspruch eines Prüflings auf hinreichende Begründung der Bewertung seiner

  • VGH Bayern, 14.09.2016 - 7 CE 16.950

    Keine vorläufige Wiederholung und Neubewertung der Fachabiturprüfung

  • VGH Hessen, 30.04.2014 - 9 A 40/14

    Anspruch auf Überdenkensverfahren im gerichtlichen Verfahren

  • VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 8 K 17.830

    Gerichtliche Kontrolle einer Meisterprüfung für den Beruf Landwirt

  • VG Berlin, 21.05.2015 - 12 K 1265.13

    Neubewertung einer Masterarbeit zwecks Notenverbesserung

  • VG Berlin, 30.10.2014 - 12 K 945.13

    Verpflichtungsklage auf Neubewertung einer Masterarbeit zur Notenverbesserung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2018 - 5 N 42.16

    (Keine) Notwendigkeit der Einbettung des Gegenvorstellungsverfahrens in ein

  • VG Berlin, 25.03.2022 - 3 K 110.21

    Hochschulprüfungsrechtliche Streitigkeit: Erstattungsfähige Kosten für die

  • VG Würzburg, 07.12.2016 - W 2 K 15.732

    Sporteignungsprüfung - Eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit der Benotung

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